für Telekommunikationsdienstleistungen der
Westend Management GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche von der Westend Management GmbH, Bahnstrasse 25, 63225 Langen, Telefonnummer: +49 (0) 6103 7326343, Faxnummer: +49 (0) 6103 5041808, Webseite: www.wem.gmbh, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 56799, kurz "WEM", im Wege des offenen Call-by-Call (Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren) unter der Betreiberkennzahl 01094 erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden auch dann keine Anwendung, wenn WEM nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.2 WEM wird den Kunden über Änderungen der AGB im Sinne dieser Regelung im Call-by-Call-Verfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterrichten, d. h. durch Veröffentlichung der Änderungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sowie Bereithalten der Änderungen in den Geschäftsräumen von WEM. Soweit Änderungen bei Serviceleistungen im registrierten Bereich mit dem Kunden unmittelbar zu vereinbaren sind, wird WEM den Kunden über diese Änderungen schriftlich unterrichten. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen schriftlich kündigen. Kündigt der Kunde nicht bzw. nicht fristgerecht, gelten die Änderungen mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als durch den Kunden genehmigt. Auf die Folge der nicht fristgerecht ausgesprochenen Kündigung wird WEM in der Änderungsmitteilung hinweisen.
1.3 Das Leistungsangebot von WEM richtet sich ausschließlich an Kunden in Deutschland. Die Leistungen von WEM dürfen nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden, sofern nicht schriftlich eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung mit WEM getroffen wurde.
1.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Dienstleistung, Vertragsabschluss
2.1 WEM bietet Telekommunikationsdienstleistungen für Sprachkommunikation an. Es handelt sich um Dienstleistungen für die Sprachkommunikation im offenen Call-by- Call-Verfahren (Vorwahl der Netzkennziffer 01094). WEM bietet Call-by-Call- Telekommunikationsdienstleistungen nur solchen Kunden an, die bei WEM nicht als Pre-Selection-Kunden (Kunden mit einer Betreibervorauswahl) registriert sind. Kunden, die als Pre-Selection-Kunden bei WEM registriert sind und den Call-by-Call-Dienst der WEM durch Vorwählen der 01094 nutzen, werden nach den jeweils vereinbarten Pre-Selection- Tarifen abgerechnet. Angebote von WEM sind immer freibleibend. WEM ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen.
2.2 Das Vertragsverhältnis entsteht bei Call-by-Call-Diensten mit dem Zustandekommen der jeweiligen Verbindung und endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein Dauerschuldverhältnis oder eine Verpflichtung zum Abschluss von Folgeverträgen werden nicht begründet.
2.3 Das Vertragsverhältnis kommt zwischen WEM und dem Anschlussinhaber, von dessen Anschluss ausgehend die Call-by-Call-Dienste genutzt werden, zustande, soweit der Anschlussinhaber die Nutzung selbst getätigt hat oder dies einem Dritten gestattet hat. Entgelte, die durch eine unbefugte Nutzung durch Dritte entstehen, hat der Anschlussinhaber zu entrichten, soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Der Anschlussinhaber hat in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen, üblichen und ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen gegen eine unbefugte oder missbräuchliche Nutzung seines Telefonanschlusses durch Dritte zu treffen. Ihm obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereichs der Nachweis, dass er eine unbefugte oder missbräuchliche Nutzung durch Dritte nicht zu vertreten hat.
2.4 Die Verpflichtung von WEM, die vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, wird durch die Verfügbarkeit etwaiger Vorleistungen Dritter beschränkt. Vorleistung in dem genannten Sinne ist insbesondere die Bereitstellung von Übertragungswegen (Netzverfügbarkeit) der an der jeweiligen Verbindung beteiligten Netzbetreiber. WEM behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Telekommunikationsdienstleistungen bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen sowie bei Störungen und/oder Wartungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber vor.
2.5 Sofern WEM Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht erbringen kann, wird WEM für die Dauer der Unterbrechung oder Beschränkung von der Leistungsverpflichtung frei. Als höhere Gewalt in dem vorstehenden Sinne gilt auch die Leistungsverhinderung infolge von Krieg, inneren Unruhen, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch bei Fällen höherer Gewalt in Betrieben, die Vorleistungen im Sinne der Ziffer 2.6 dieser AGB zu erbringen haben.
3. Entgelte
Die Entgelte für die Call-by-Call-Dienstleistung werden dem Kunden vor dem Beginn der Entgeltpflichtigkeit der Verbindung kostenfrei angesagt und finden auf das gesamte Telefongespräch Anwendung. Während des Telefongesprächs stattfindende Tarifänderungen finden auf laufende Telefongespräche keine Anwendung. Für die Abrechnung maßgeblich ist der vor der Entgeltpflichtigkeit angesagte Preis pro Minute. Soweit durch Tarifansage und Preisliste nichts anderes festgelegt ist, gilt eine Minutentaktung. Eine gültige Preisliste kann unter www.01094.info de eingesehen werden.
4. Kundenservice
Der Kunde hat die Möglichkeit, sich bei Fragen oder sonstigen Anliegen sowie Beschwerden an den Kundenservice von WEM zu wenden. Dieser steht dem Kunden unter der Telefonnummer 06103 7326343, Faxnummer: 061035041808, E-Mail-Adresse: sowie der Postadresse Bahnstrasse 25, 63225 Langen zur Verfügung.
5. Pflichten des Kunden A 5.1 Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit WEM volljährig ist oder das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegt.
5.2 Der Kunde wird die von WEM erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen nur nach Maßgabe des geltenden Rechts nutzen. Er wird ausschließlich fernmelde- und telekommunikationsrechtlich zugelassene Endeinrichtungen betreiben.
6. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt im offenen Call-by-Call-Service über den Anschlussnetzbetreiber des Kunden, beispielhaft die Telekom Deutschland GmbH.
6.2 Der Kunde ist zur Zahlung der von WEM in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, die sich nach Maßgabe der Preisansage vor Gesprächsbeginn, der Gesprächsdauer und Taktung ergeben. Die Mehrwertsteuer wird durch WEM in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Höhe in Ansatz gebracht. Die von WEM in Rechnung gestellten Beträge werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Der Kunde gerät mit dem 11. Tag nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges ist WEM berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt WEM vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Verzugsschadens nachzuweisen.
6.3 Im Verzugsfall ist WEM berechtigt, den Kunden für künftige Nutzung ihrer Call-by-Call-Dienste zu sperren.
6.4 Der Kunde erklärt seine Einwilligung, dass eine seinem Anschlussnetzbetreiber erteilte Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren auch hinsichtlich der Entgeltforderung von WEM gilt und diese durch den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber mit eingezogen werden kann.
6.5 Sofern der Teilnehmernetzbetreiber des Kunden die Rechnung stellt, werden die an WEM zu zahlenden Entgelte auf der Rechnung als Verbindungen über andere Anbieter, hier die WEM, aufgeführt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber WEM, die das Mahn- und Inkassoverfahren selbst übernimmt. WEM ist berechtigt für das Mahn- und Inkassoverfahren ein externes Inkassounternehmen als Dienstleister zu beauftragen.
6.6 Etwaige Einwendungen des Kunden gegen die Rechnungen von WEM sind innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich gegenüberWEM zu erheben. Sofern der Kunde eine rechtzeitige Einwendung unterlässt, gilt dies als Genehmigung des Rechnungsbetrages. WEM wird den Kunden auf die Einwendungsfrist und die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einwendung gesondert hinweisen. Sofern der Kunde unverschuldet die Einwendungsfrist versäumt hat, kann er Einwendungen binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses gegenüber WEM mitteilen. Dem Kunden obliegt der Nachweis für das mangelnde Verschulden. Sofern WEM aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder ausdrücklicher Weisung des Kunden Verbindungsdaten zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendung gelöscht hat, trifft WEM keine Nachweispflicht für die Richtigkeit der Entgeltrechnung.
7. Einzelverbindungsnachweis
Der Kunde erhält von seinem Anschlussnetzbetreiber unentgeltlich einen Einzelverbindungsnachweis, wenn er dies vor dem maßgeblichen Zeitpunkt beantragt hat. In diesem Fall werden auch die Call-by-Call-Verbindungen, die über WEM geführt wurden, in dem Einzelverbindungsnachweis aufgeführt. Der Kunde kann sein Wahlrecht hinsichtlich eines Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber ausüben.
Der Kunde ist verpflichtet alle aktuell oder künftig zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer/-innen des Telefonanschlusses darüber zu informieren, dass ein Einzelverbindungsnachweis erstellt wird.
8. Aufrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Forderungen von WEM aufgrund erbrachter Telekommunikationsdienstleistungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Einbeziehung Dritter in die Vertragsbeziehung
Dem Kunden ist es nicht gestattet, Dritten die Telekommunikationsdienstleistungen von WEM gewerbsmäßig zur Verfügung zu stellen, es sei denn, WEM hat vorher schriftlich zugestimmt.
10. Haftung
10.1 WEM haftet bei etwaigen Schäden nur für den Fall, dass eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wird oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Dies gilt für sämtliche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aus unerlaubter Handlung. Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl für WEM selbst als auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von WEM, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise entstehen und die für WEM zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren, sofern die Verletzung der vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Ferner ist die Haftung von WEM in diesen Fällen auf einen Betrag von maximal 12.500,00 € begrenzt.
10.3 Die Haftung für Vermögensschäden ist gemäß § 44 a TKG je Nutzer beschränkt, sofern diese nicht vorsätzlich verursacht werden. Gegenüber einer Gesamtheit von Geschädigten ist die Haftung auf 10 Mio. € je schadenverursachender Handlung begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Verbrauchers, sofern sie durch WEM, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Die Haftung von WEM nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt ebenfalls unberührt.
10.5 Die Mängelgewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Datenschutz
11.1 WEM wird zum Zwecke der Erbringung und Optimierung seiner Telekommunikationsdienstleistungen personenbezogene Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, sofern das Bundesdatenschutzgesetz sowie telekommunikationsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, dies erlauben oder der Kunde in eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat. WEM ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an verbundene Partnerunternehmen weiterzuleiten, sofern berechtigte Interessen des Kunden dem nicht entgegenstehen. WEM wird Verbindungsdaten des Kunden nach Maßgabe der jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen speichern, es sei denn, der Kunde wünscht eine abweichende Speicherung oder sofortige Löschung. Sofern Daten abweichend gespeichert werden oder auf Verlangen des Kunden unverzüglich gelöscht werden, ist WEM insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
11.2 WEM wahrt das Fernmeldegeheimnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
11.3 WEM wird die Verkehrsdaten für Abrechnungszwecke innerhalb der Speicherfrist von 180 Tagen ab Rechnungsversand speichern und mit Ablauf der Speicherfrist löschen, es sei denn, durch den Kunden werden Einwendungen erhoben oder der Kunde verlangt ausdrücklich die Löschung vor Erreichen der vorgenannten Frist. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rechnung nicht beglichen wurde.
11.4 Der Kunde wird sämtliche Nutzer seines Anschlusses auf die Speicherung der Verkehrsdaten hinweisen, sofern der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis beantragt hat.
11.5 WEM ist zur Beitreibung von Forderungen im Falle eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens berechtigt, die zur Forderungsrealisierung notwendigen Abrechnungsunterlagen z. B. an ein Inkassounternehmen weiterzugeben.
11.6 WEM darf die erhobenen Bestands- und Verkehrsdaten verarbeiten, insbesondere an Netzbetreiber und andere Telekommunikationsdienstleister übermitteln, sofern sie zur Aufdeckung des Missbrauchs von Telekommunikationseinrichtungen und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen beitragen können und tatsächliche Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.
12. Schlichtungsverfahren
Ungeachtet der Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ist der Kunde gemäß § 47a TKG berechtigt, einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ("BNetzA") zu stellen. Der Antrag ist an die BNetzA, Schlichtungsstelle, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn zu richten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: Antragsteller, Antragsgegner und Antragsziel, einen Vortrag, aus dem sich die Verletzung von Pflichten des Anbieters ergibt, eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung, auf die der Antragsteller sein Begehren stützt, und einen Nachweis, aus dem sich der dem Antrag vorausgegangene Versuch einer Einigung ergibt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 WEM ist befugt, zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen nach diesem Vertrag Drittunternehmen zu beauftragen. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Drittunternehmen zustande. Der Kunde ist zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WEM berechtigt.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen WEM und dem Kunden ist 63225 Langen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. WEM kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen WEM und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist oder wird, werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Stand: 15.11.2019 |